Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich LRS

Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)

Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind in NRW über einen Erlass geregelt. Der LRS Erlass gilt für die Klassen 1 – 9 bzw. bis einschließlich Klasse 10 in allen Grundschulen und weiterführenden Schulen, d.h. auch in Gymnasien bis G8 und ebenso in der Gesamtschule (G9). Jedes Kind soll eine individuelle Förderung erhalten. Für Eltern ist die Frage nach der Leistungsbewertung meist besonders wichtig. Dazu regelt der Erlass Folgendes:

4. Leistungsfeststellung und -beurteilung

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.

Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 2 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen (s. Definition im § 3.1, 2. Spiegelstrich) auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, zusätzlich:

4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen (ohne dass ein formloser Antrag gestellt werden muss) oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.

Ein Antrag auf Zeitverlängerung muss nur bei den Abschlussprüfungen am Ende der Sek I und für die Gymnasiale Oberstufe einschließlich Abiturprüfungen gestellt werden.

Die Rechtschreibleistungen dürfen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen werden.(MUSS-Vorschrift) (siehe auch: Lese- Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) – Fragen und Antworten Bezirksregierung Arnsberg).

4.2 Zeugnisse

Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten.

In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.

4.3 Versetzung

Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.

4.4 Übergang zu Realschulen und Gymnasien

Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen.

https://bass.schul-welt.de/280.htm

Sekundarstufe I

Die Regelung für Schülerinnen und Schüler mit Problemen im Lesen und Rechtschreiben ist für die Sek I in der (APO-S I) gefasst und geht von Klasse 5 bis einschließlich Klasse 10 (bei G 8 bis einschließlich Klasse 9).

In welchem Umfang darf die sprachliche Richtigkeit bei der Notengebung berücksichtigt werden?

Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten (§ 6 Abs. 5 APO-S I).

Die Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben danach die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu machen sie grundsätzlich auch außerhalb des Deutschunterrichts auf Fehler aufmerksam, geben regelmäßig schriftliche und mündliche Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache und korrigieren Fehler. Wenn dennoch häufig gegen den im Unterricht vermittelten und gründlich geübten Gebrauch der deutschen Sprache verstoßen wird, kann dies zur Absenkung der Note um bis zu eine Notenstufe führen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS).

Gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, obliegt den Schulen eine besondere Sorgfaltspflicht. Dazu gehört es vor allem, Alter und Lernausgangslage sowie die Lernfortschritte zu berücksichtigen. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass vom maximalen Spielraum der Absenkung der Note um bis zu eine Notenstufe kein Gebrauch gemacht wird.

Sekundarstufe II

Der Umgang mit Schülerinnen und Schüler mit Problemen im Lesen und Rechtschreibenist in der APO-GOSt für die Klassen 9 – 12 bzw. 13  dargelegt. Im 3. Abschnitt „Leistungsbewertung“ wird folgendes ausgeführt:

  • 13 Grundsätze der Leistungsbewertung

(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde.

Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Im beruflichen Gymnasium und Berufskolleg gibt es ebenfalls Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben. In der APO-BK sind im §15 „Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler“ auch die Probleme des Lesens und Rechtschreibens thematisiert.

Besonderheiten zu den Vorschriften des Beruflichen Gymnasiums – Anlage D der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK

  • 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/GY-Oberstufe-SekII/index.html

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Vater nach einem Elterngespräch: „Ich bin so glücklich!“

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Unterstützende Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler bei besonderen Auffälligkeiten im Bereich Rechnen

Im Unterschied zu besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben werden die Phänomene der Rechenstörungen fachwissenschaftlich sowohl in der Ursachenforschung als auch in den daraus abzuleitenden Förderansätzen kontrovers diskutiert: Es wird unterschiedlich bewertet, ob es sich bei Rechenstörungen um ein diagnostizierbares Phänomen oder um Minderleistung innerhalb einer „normalen“ schulischen Leistungsverteilung handelt.

Daher ist eine Gleichsetzung von Rechenschwäche und Lese-Rechtschreibschwäche nicht möglich, wie dies die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK) in ihrer Befassung mit der Thematik bereits im Jahr 2007 festgestellt hat. Während Schülerinnen und Schüler mit LRS sehr wohl ihre fachbezogenen Kompetenzen (beispielsweise durch mündliche Beiträge) in den Unterricht einbringen können, ist dies im Fach Mathematik für Schülerinnen und Schüler mit Rechenstörungen so nicht möglich. Die verfehlten Rechenoperationen, die einer schriftlichen oder mündlichen Beteiligung im Unterricht vorausgehen, führen in der Konsequenz leider häufig zu „falschen“ Ergebnissen.

Im Zentrum des pädagogischen Handelns in der Schule steht auch in diesem Zusammenhang daher die kontinuierliche individuelle Förderung und Beratung mit entsprechenden besonderen Unterstützungsmaßnahmen.

Inhalte und Formen solcher Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwäche sind im Einzelfall bestmöglich auf mathematischen Basiskompetenzen abgestimmt und können im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsspielräume ggfs. auch räumliche oder zeitliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. eine Zeitzugabe umfassen.

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